Gesetze / Viehverkehrsverordnung
ViehVerkV§ 1 Viehtransportfahrzeuge
Stand: 11.06.2020
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ViehVerkV%202007/1#abs-1 (1) Fahrzeuge und Anhänger, die zur Beförderung lebenden Viehs benutzt werden (Viehtransportfahrzeuge), sowie für eine solche Beförderung benutzte Behältnisse müssen
Dies gilt nicht für nichtgewerbliche bestandseigene Viehtransportfahrzeuge, mit denen nur Vieh zwischen dem eigenen Bestand und einer Weidefläche transportiert wird. Satz 1 gilt entsprechend für Eisenbahnwagen sowie Räume und Teile von Räumen in Eisenbahnwagen, Flugzeugen und Schiffen, die zur Beförderung lebenden Viehs benutzt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ViehVerkV%202007/1#abs-2 (2) Für die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 und 3 haben zu sorgen: